HLS PILAC

. Siehe allgemein Irina Buga, Modification of Treaties by Subsequent Practice 63-71, 209 (2018).

. Siehe VCLT arts. 11-17. Aber siehe id. at art. 18. Beachten Sie jedoch, dass ein Staat, der keinen Vertrag abschließt, dennoch an eine in diesem Vertrag enthaltene Regel gebunden ist, sofern diese Regel das Völkergewohnheitsrecht widerspiegelt.

. Siehe VCLT Art. 20(3)(5) („Für die Zwecke der Absätze 2 und 4 und sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, gilt ein Vorbehalt als von einem Staat angenommen, wenn er bis zum Ablauf einer Frist von zwölf Monaten, nachdem ihm der Vorbehalt notifiziert worden ist, oder bis zu dem Tag, an dem er seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch den Vertrag gebunden zu sein, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, keine Einwände gegen den Vorbehalt erhoben hat.“).

. Siehe VCLT Art. 19(2).

. Siehe UNCLOS Art. 252 (zitiert in Kopela, oben Fußnote 6, bei 90 n.18).

. Siehe Marques Antunes, oben Fußnote 6, in para. 19; siehe auch Buzzini, oben Fußnote 6, auf 84-117.

. Siehe z.B. UNCLOS Art. 252 (zitiert in Kopela, oben Fußnote 6, bei 90 n.18).

. In der Rechtssache Asylum vertrat der IGH beispielsweise die Auffassung, dass Peru durch die Nicht-Ratifizierung der Übereinkommen von Montevideo aus den Jahren 1933 und 1939 einen in diesen Instrumenten enthaltenen Brauch bezüglich des diplomatischen Asyls „verworfen“ habe. Asyl, Urteil, siehe Fußnote 10, S. 277-78 („Der Gerichtshof kann daher nicht feststellen, dass die kolumbianische Regierung die Existenz eines solchen Brauchs bewiesen hat. Aber selbst wenn angenommen werden könnte, dass ein solcher Brauch nur zwischen bestimmten lateinamerikanischen Staaten bestand, könnte er nicht gegen Peru geltend gemacht werden, das sich keineswegs daran gehalten, sondern ihn im Gegenteil abgelehnt hat, indem es die Übereinkommen von Montevideo aus den Jahren 1933 und 1939 nicht ratifiziert hat, die als erste eine Regelung über die Qualifikation der Straftat in Fragen des diplomatischen Asyls enthielten“) (Hervorhebung hinzugefügt; zitiert in Kopela, oben Fußnote 6, bei 90 n.19).

. Siehe Ian Brownlie, Principles of Public International Law 8 (6. Aufl., 2003).

. Siehe z.B., Jurisdiction of the European Commission of the Danube, Advisory Opinion, 1927 P.C.I.J. (ser. B) No. 14, at 36-37 (Dec. 8) („In diesem Zusammenhang möchte der Gerichtshof darauf hinweisen, dass im Rahmen der von rumänischer Seite vorgebrachten Argumente mehr als einmal eingeräumt wurde, dass die Europäische Kommission in dem angefochtenen Bereich bestimmte Befugnisse ausgeübt haben könnte; gleichzeitig wurde jedoch behauptet, dass diese Ausübung auf einer bloßen Duldung durch den Territorialstaat beruhte und dass eine Duldung nicht als Grundlage für die Schaffung von Rechtsansprüchen dienen kann. Hierzu genügt die Feststellung, dass nach der vom Gerichtshof angenommenen Auslegung von Artikel 6 der endgültigen Satzung eine tatsächliche Ausübung bestimmter Befugnisse durch die Kommission oberhalb von Galatz vor dem Krieg zwar auf einer bloßen Duldung beruhte, diese Praxis nun aber durch Artikel 6 der endgültigen Satzung in einen Rechtsanspruch umgewandelt worden ist. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob die fortgesetzte Ausübung bestimmter Befugnisse völkerrechtlich nicht auch eine von Rumänien als bloße Duldung betrachtete Situation in einen Rechtsanspruch umgewandelt hätte. Es kann nicht behauptet werden, daß Artikel 6 die Absicht hatte, die vor dem Krieg bestehende Situation in einem Zustand der bloßen Duldung fortzusetzen; denn Duldung bedeutet die Verneinung von Recht; und wie bereits gezeigt wurde, stünde es in völligem Widerspruch zu der durch das endgültige Statut geschaffenen Rechtsordnung, wenn auf einem Teil des Flusses keine der beiden Kommissionen irgendwelche rechtlichen Befugnisse haben sollte.“).

. Siehe oben Anmerkung 20.

. Siehe Marques Antunes, oben in Fußnote 6, Absatz 2. Zumindest nach Ansicht der Wissenschaftlerin Irina Buga „besteht das grundlegende Problem bei der Identifizierung von Duldung darin, festzustellen, wann sie tatsächlich Zustimmung widerspiegelt, im Gegensatz zu bloßem Handeln oder Nichthandeln von Staaten aufgrund verschiedener Erwägungen, wie z. B. politischer Zweckmäßigkeit oder einfach einem Mangel an Gelegenheit zu reagieren.“ Buga, a.a.O., S. 69 (zitiert nach MacGibbon, The Scope of Acquiescence, a.a.O., S. 172 und nach Marcelo G. Kohen, Desuetude and Obsolescence of Treaties, in The Law of Treaties Beyond the Vienna Convention 350 (Enzo Cannizzaro ed., 2011).

. Siehe Rights of U.S. Nationals, above note 10, at 200-1 (charakterisiert die Situation, in der die Vereinigten Staaten nach 1937 weiterhin die konsularische Zuständigkeit für alle straf- und zivilrechtlichen Fälle ausübten, in denen US-Staatsangehörige Angeklagte waren, als eine Situation, die als ein von den marokkanischen Behörden geduldetes Provisorium angesehen werden muss).

. Vgl. Temple of Preah Vihear, Judgment, above note 8, at 23 (finding that the long absence of a reaction by Thailand – in circumstances calling for a reaction – was proof of Thailand’s acquiescence to a map depicting the position of the Temple of Préah Vihéar on the Cambodian side of the land-boundary line); Souveränität über Pedra Branca/Pulau Batu Puteh, Urteil, siehe Fußnote 10, S. 50-51 (in dem die Auffassung vertreten wird, dass das Ausbleiben einer Reaktion auf bestimmte Manifestationen der Souveränität einer Duldung gleichkommen kann und dass dementsprechend Schweigen sprechen kann, aber nur, wenn das Verhalten des anderen Staates eine Antwort erfordert) (Zitate ausgelassen); Land and Maritime Boundary, Judgment, above note 10, at 351, 352-53, 354-55 (in der Erwägung, dass, wenn ein Vertrag eine bestimmte Grenze festlegt, die Umstände nur ausnahmsweise eine Reaktion erfordern, weil dem Inhaber des Titels der Vorzug gegeben werden muss, und in der Schlussfolgerung, dass Kamerun die Aufgabe seines Titels nicht geduldet hat); Souveränität über Pulau Ligitan, Urteil, siehe Fußnote 10, S. 650 (mit der Feststellung, dass das Ausbleiben einer Reaktion der britischen Regierung auf eine auf einer Karte eingezeichnete Linie unter den Umständen des Falles nicht als Duldung dieser Linie angesehen werden kann; zu diesen Umständen gehörten die folgenden: Die Begründung und die Karte wurden der britischen Regierung von der diplomatischen Vertretung der Niederlande in Den Haag „einfach übermittelt“ (die Begründung und die Karte wurden also nie förmlich von der niederländischen Regierung an die britische Regierung weitergeleitet); die niederländische Vertretung hatte angegeben, dass die Karte im niederländischen Amtsblatt veröffentlicht worden war und Teil eines Berichts war, der der Zweiten Kammer der Generalstaaten vorgelegt wurde; Dieser Agent hatte hinzugefügt, dass „die Karte das einzige interessante Merkmal eines Dokuments zu sein scheint, das ansonsten keinen besonderen Kommentar erfordert“; und der britische Minister in Den Haag machte seine Behörden nicht auf die rote Linie aufmerksam, die neben anderen Linien auf der Karte eingezeichnet war); Caribbean Sea, Preliminary Objections, oben Fn. 10, S. 25 (in dem die Ansicht vertreten wird, dass der IGH nicht in der Lage ist, in das Fehlen jeglicher Einwände seitens der anderen Parteien des amerikanischen Vertrags über die Beilegung des Pazifiks (Pakt von Bogotá), 30 U.N.T.S. 55 (1948), in Bezug auf diese Notifikation eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 31(3)(b) des VCLT über die Auslegung des Artikels LVI durch Kolumbien zu sehen, und ferner in der Erwägung, dass das Fehlen jeglicher Stellungnahme Nicaraguas nicht auf eine Duldung hinausläuft); Nicaraguan Coast, Preliminary Objections, above note 10, at 122 (same).

. Siehe Asyl, Urteil, siehe Fußnote 10, S. 277-78 (mit der Feststellung, dass das Schweigen Perus – in Form der Ablehnung eines regionalen Brauchs bezüglich des diplomatischen Asyls durch den Verzicht auf die Ratifizierung von Instrumenten, in denen dieser Brauch zum Ausdruck kam – die Feststellung des Bestehens dieses Brauchs in Bezug auf Peru ausschloss).

. Siehe Militärische und paramilitärische Aktivitäten, Zuständigkeit und Zulässigkeit, oben Fn. 10, S. 408-09 (Urteil, dass Nicaragua der Zuständigkeit des Gerichtshofs zugestimmt hatte, weil Nicaragua regelmäßig in mehreren offiziellen Veröffentlichungen auf die Liste der Staaten gesetzt worden war, die die obligatorische Zuständigkeit des Gerichtshofs anerkannt hatten – eine Praxis, die fast vier Jahrzehnte lang ausgeübt worden war und die Nicaragua die Möglichkeit gegeben hatte, diesen Anspruch zu akzeptieren oder abzulehnen).

. Siehe Fischerei, Urteil, oben Fn. 7, S. 138-39 („Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat argumentiert, dass das norwegische System der Abgrenzung ihr nicht bekannt war und dass es dem System daher an der notwendigen Bekanntheit fehlte, um die Grundlage für einen historischen Titel zu bilden, der ihr gegenüber durchsetzbar wäre. Der Gerichtshof kann dieser Auffassung nicht folgen. Als Küstenstaat an der Nordsee, der ein starkes Interesse an der Fischerei in diesem Gebiet hat, als Seemacht, die sich traditionell mit dem Seerecht befasst und insbesondere die Freiheit der Meere verteidigen will, konnte das Vereinigte Königreich nicht in Unkenntnis des Dekrets von 1869 sein, das sofort ein Ersuchen der französischen Regierung um Erläuterungen ausgelöst hatte. In Kenntnis dieses Dekrets konnte es sich auch nicht über die Bedeutung seines Wortlauts täuschen, in dem es eindeutig als Anwendung eines Systems bezeichnet wurde. Dasselbe gilt erst recht für das Dekret von 1889 über die Abgrenzung von Romsdal und Nordmore, das dem Vereinigten Königreich als erneute Bekräftigung der norwegischen Praxis erschienen sein muss. Die Haltung Norwegens zum Nordseefischereiübereinkommen (Polizei) von 1882 ist ein weiterer Umstand, der die Aufmerksamkeit Großbritanniens sofort auf sich gezogen haben muss. Es gibt kaum ein Fischereiübereinkommen, das für die Küstenstaaten der Nordsee von größerer Bedeutung oder für Großbritannien von größerem Interesse ist. Die Weigerung Norwegens, diesem Übereinkommen beizutreten, warf eindeutig die Frage der Abgrenzung seines Seegebiets auf, insbesondere im Hinblick auf die Buchten, die Frage ihrer Abgrenzung durch gerade Linien, deren im Übereinkommen festgelegte Höchstlänge Norwegen in Frage stellte. In Anbetracht der Tatsache, dass einige Jahre zuvor die Abgrenzung von Sunnmöre durch das Dekret von 1869 als Anwendung des norwegischen Systems dargestellt worden war, kann man sich der Schlussfolgerung nicht entziehen, dass von diesem Zeitpunkt an alle Elemente des Problems der norwegischen Küstengewässer klar dargelegt worden waren. Die Schritte, die Großbritannien in der Folge unternahm, um Norwegen zum Beitritt zum Übereinkommen zu bewegen, zeigen deutlich, dass es sich der Frage bewusst war und ein Interesse an ihr hatte. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs angesichts einer Situation, die sich mit der Zeit nur noch verschärfen konnte, davon abgesehen hat, Vorbehalte zu formulieren. Die Bekanntheit des Sachverhalts, die allgemeine Duldung durch die internationale Gemeinschaft, die Stellung Großbritanniens in der Nordsee, sein eigenes Interesse an der Frage und seine lange Enthaltung würden es in jedem Fall rechtfertigen, dass Norwegen sein System gegenüber dem Vereinigten Königreich durchsetzt.“) (Hervorhebung hinzugefügt).

. Marques Antunes, a.a.O., Rn. 2 (interne Querverweise ausgelassen). Siehe auch MacGibbon, The Scope of Acquiescence, oben Fußnote 6, S. 143 (mit der Feststellung, dass „cquiescence, im Sinne der anerkannten Wörterbuchbedeutung von stillschweigendem Einverständnis oder Zustimmung, im Wesentlichen ein negativer Begriff ist. Im vorliegenden Artikel wird er verwendet, um die Untätigkeit eines Staates zu beschreiben, der mit einer Situation konfrontiert ist, die eine Bedrohung oder Verletzung seiner Rechte darstellt: Es ist nicht beabsichtigt, die Formen zu bezeichnen, in denen ein Staat seine Zustimmung oder Billigung auf eine bestimmte Weise zum Ausdruck bringen kann. Unter Duldung versteht man also das Schweigen oder das Ausbleiben von Protest unter Umständen, die im Allgemeinen eine positive Reaktion als Zeichen des Einspruchs erfordern.“).

. Tempel von Preah Vihear, Urteil, siehe Fußnote 8, S. 23. Siehe auch Marques Antunes, oben Fußnote 6, in para. 19.

. Siehe Marques Antunes, oben in Fußnote 6, Randnr. 21. Siehe auch Buga, a.a.O., S. 68-70; Gennady M. Danilenko, The Theory of International Customary Law, 31 German Y.B. Int’l L. 9, 40 (1988) („Nach dem Völkerrecht impliziert das Verhalten untätiger Staaten die stillschweigende Billigung einer Praxis und schafft nur dann Rechtsfolgen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Erstens ist es erforderlich, dass die Praxis die Interessen und Rechte eines untätigen Staates direkt oder indirekt berührt, da andernfalls kein Grund besteht, einen Protest zu erwarten. Zweitens muss der untätige Staat die Rechtsansprüche kennen, für die bei fehlendem Protest die Zustimmung vermutet wird.“).

. Thomas Cottier & Jörg Paul Müller, Estoppel, in Max-Planck-Enzyklopädie des Völkerrechts Rn. 1 (Rüdiger Wolfrum ed., 2007). Siehe auch Buga, a.a.O., S. 68-70; I. C. MacGibbon, Estoppel in International Law, 7 Int’l & Comp. L. Q. 468 (1958).

. Arnold D. McNair, The Legality of the Occupation of the Ruhr, 5 Brit. Y.B. Int’l L. 17, 25 (1924).

. Siehe Charles T. Kotuby, Jr. & Luke A. Sobota, General Principles of Law and International Due Process: Principles and Norms Applicable in Transnational Disputes xvii (2017).

. Siehe z.B., Delimitation of the Maritime Boundary in the Gulf of Maine Area (Can./U.S.A.), Judgement, 1984 I.C.J. Reports, 246, 305 (Oct. 12) (im Folgenden Gulf of Maine, Judgement) (mit der Feststellung, dass „nach einer Auffassung die Präklusion der verfahrensrechtliche Aspekt und das Estoppel der materiell-rechtliche Aspekt desselben Grundsatzes ist“, sich aber an dieser Stelle ausdrücklich nicht auf eine „theoretische Debatte“ einlässt).

. Siehe Dispute concerning Delimitation of the Maritime Boundary between Bangladesh and Myanmar in the Bay of Bengal (Bang./Myan.), Case No. 16, Judgment of Mar. 14, 2012, ITLOS Rep. 4, 42 („The Tribunal observations that, in international law, a situation of estoppel exists when a State, by its conduct, has created the appearance of a particular situation and another State, relying on such conduct in good faith, has acted or abstained from a action to its detrimental. Der Begriff des estoppel hat zur Folge, dass ein Staat durch sein Verhalten daran gehindert wird, zu behaupten, dass er einer bestimmten Situation nicht zugestimmt oder sie nicht anerkannt hat“); siehe auch Cottier & Müller, a.a.O., S. 48, Rn. 1.

. Tempel von Preah Vihear, Urteil, oben Fußnote 8, Dissenting Opinion von Sir Percy Spender, auf 143-144.

. Cottier & Müller, para. 1. Estoppel ist daher als eine der „Konkretisierungen“ von Treu und Glauben und Billigkeit in Verfahren vor internationalen Gerichten und Tribunalen bezeichnet worden. Siehe Markus Kotzur, Good Faith (Bona fide), in Max Planck Encyclopedia of Public International Law para. 24 (Rüdiger Wolfrum ed., 2009).

. Marques Antunes, oben Fn. 6, Rdnr. 24. Siehe Phil C.W. Chan, Acquiescence/Estoppel in International Boundaries: Temple of Preah Vihear Revisited, 3 Chin. J. Int’l L. 421 (2004); Das, oben Fußnote 6; Sinclair, oben Fußnote 6; D. W. Bowett, Estoppel before International Tribunals and Its Relation to Acquiescence, 33 Brit. Y.B. Int’l L. 176 (1957).

. Gulf of Maine, Urteil, oben Fußnote 51, auf 305.

. Marques Antunes, oben Fußnote 6, in Rn. 24.

. Gulf of Maine, Urteil, oben Fn. 51, S. 305 (unter Berufung auf North Sea Continental Shelf (Fed. Rep. Ger./Neth.), Judgement, 1969 I.C.J. Reports, 3, 26 (Feb. 20), wo es u.a. heißt „In Anbetracht dieser grundsätzlichen Erwägungen scheint es dem Gerichtshof, dass nur das Vorliegen einer Estoppel-Situation ausreichen könnte, um dieser Behauptung Substanz zu verleihen, d. h. wenn es der Bundesrepublik nunmehr verwehrt wäre, die Anwendbarkeit des konventionellen Regimes aufgrund von Verhaltensweisen, Erklärungen usw. in der Vergangenheit zu bestreiten, die nicht nur eindeutig und durchgängig die Akzeptanz dieses Regimes erkennen ließen, sondern auch dazu geführt hätten, dass Dänemark oder die Niederlande im Vertrauen auf dieses Verhalten ihren Standpunkt nachteilig verändert oder einen Schaden erlitten hätten.“).

. Marques Antunes, oben Fn. 6, in Rn. 24.

. Christophe Eick, Protest, in Max-Planck-Enzyklopädie des Völkerrechts para. 1 (Rüdiger Wolfrum ed., 2006).

. Id. at para. 1 (Hervorhebung im Original); vgl. ferner id. (mit der Erläuterung, dass „Protest somit die entgegengesetzte Wirkung zur Anerkennung hat. Er soll verhindern, dass ein Sachverhalt einem Völkerrechtssubjekt, das gegen ihn protestiert, entgegengehalten wird, und kann ihm somit jede rechtliche Wirkung nehmen. In dieser Weise angewandt, kann ein Protest auf die Bildung historischer Titel wie die Besitzstandsverschreibung einwirken.“).

. Id. at para. 13; siehe ferner id. (mit der Erläuterung, dass „der Staat sich möglicherweise auf einen Protest berufen will, um einen bestimmten Anspruch auf der Grundlage der Besitzstandsverschreibung zu verweigern. Proteste können sich auch auf die Entstehung von Völkergewohnheitsrecht auswirken, wenn sie einen Beweis für eine allgemein anerkannte Rechtspraxis darstellen oder umgekehrt einen Beweis dafür, dass es keine solche anerkannte allgemeine Praxis gibt. Ein protestierender Staat kann auch versuchen, die Anwendung einer Regel des Völkergewohnheitsrechts für sein eigenes Verhalten auszuschließen, indem er die Rolle des hartnäckigen Einwenders übernimmt.“).

. See id. at para. 9.

. Siehe Marques Antunes, oben Fußnote 6, in para. 14 („Ein weiterer wichtiger Bereich, auf den sich die Duldung auswirken kann, ist der der Rechtsquellen latissimo sensu. In Bezug auf Verträge sind Fragen wie Auslegung (z. B. spätere Praxis bei der Anwendung eines Vertrags), Ungültigkeit (z. B. Verlust des Rechts, sich auf einen Ungültigkeitsgrund zu berufen, Beendigung, Rücktritt von oder Aussetzung eines Vertrags; Irrtum unter Umständen, so dass der Staat von einem möglichen Irrtum hätte Kenntnis haben müssen) und grundlegende Änderungen der Umstände mit dem Begriff der Duldung und ihren Auswirkungen verknüpft. Auf einer anderen Ebene können Verträge die Wirkung der Duldung in Bezug auf bestimmte Aspekte ausdrücklich ausschließen; oder umgekehrt festlegen, dass Schweigen oder Untätigkeit einer bestimmten Wirkung entsprechen (z. B. Annahme von Vorbehalten).“).

. Int’l L. Comm., Draft Conclusions on Subsequent agreements and subsequent practice in relation to the interpretation of treaties, in Report of the International Law Commission, A/73/10, 70th Session, Supp. No. 10, 2018, 15, http://legal.un.org/ilc/reports/2018/english/a_73_10_advance.pdf, permalink: https://perma.cc/24PR-BEHR (Entwurf der Schlussfolgerung 10, Abs. 2) (Hervorhebung hinzugefügt) (im Folgenden Entwurf der Schlussfolgerungen des Nachtragsabkommens).

. Id. bei 79 (mit Verweis auf Temple of Preah Vihear, Urteil, siehe Fußnote 8). Die ILC zitierte auch andere Verfahren des IGH – sowie des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und der Welthandelsorganisation (WTO) – zur Unterstützung des allgemeinen Gedankens, dass Schweigen oder Untätigkeit rechtliche Bedeutung haben können, wenn die Umstände eine Reaktion erfordern. Id. at 79, n. 430 (citing Oil Platforms (Iran v. U.S.A.), Preliminary Objection, 1996 I.C.J. Reports, 803, 815 (Dec. 12); Military and Paramilitary Activities, Jurisdiction and Admissibility, above note 10, at 410; Prosecutor v. Furundžija, Trial Chamber, Judgment, Case No. IT-95-17/1-T, Dec. 10, 1998, ICTY, paras. 165 ff. bei para. 179; Rantsev gegen Zypern und Russland, Nr. 25965/04, Jan. 7, 2010, ECHR 2010 (Auszüge), Rn. 285; vorsichtig: WTO Appellate Body Report, EC – Chicken Cuts WT/DS269/AB/R and Corr.1, WT/DS286/AB/R and Corr.1, angenommen am 27. September 2005, Abs. 272 (im Folgenden WTO, Chicken Cuts); siehe auch, für eine begrenzte Beteiligung, Iran-United States Claims Tribunal, Award No. 30-16-3, RayGo Wagner Equipment Company v. Iran Express Terminal Corporation, Iran-United States Claims Tribunal Reports, vol. 2 (1983), 141, at 144; The Question whether the re-evaluation of the German Mark in 1961 and 1969 constitutes a case for application of the clause in article 2 (e) of Annex I A of the 1953 Agreement on German External Debts between Belgium, France, Switzerland, the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland and the United States of America on the one hand and the Federal Republic of Germany on the other, May 16, 1980, UNRIAA, vol. XIX, 67-145, 103-104).

. Draft Subsequent Agreement Conclusions, oben Fn. 65, bei 79 (Hervorhebung hinzugefügt).

. Id. bei 80 (Hervorhebung hinzugefügt).

. Id. (Hervorhebung hinzugefügt; zitiert nach Land and Maritime Boundary, Judgment, above note 10, at 351; Frontier Dispute (Bur. Faso/Mali), Judgment, 1986 I.C.J. Reports, 554, 586 (Dec. 22); Case concerning the delimitation of the maritime boundary between Guinea-Bissau and Senegal (Guin.-Bis. vs. Sen.), Schiedsspruch, 31. Juli 1989, XX UNRIAA (Sales No. E/F.93.V.3), 119, 181).

. Id. at 81 (zitiert nach Kasikili/Sedudu Island (Botsw./Nam.), Judgment, 1999 I.C.J. Reports, 1045, 1089-1091 (Dec. 13)).

. Id.

. Id. (mit Verweis auf WTO, Chicken Cuts, oben Fn. 66, in Abs. 272).

. In den Kommentaren der ILC wird erläutert, dass der Entwurf der Schlussfolgerung 13, Absatz 3, keine Ausnahme von der allgemeinen Regel schafft, dass Schweigen eine Zustimmung zu einer späteren Praxis darstellen kann, wenn die Umstände eine Reaktion erfordern, sondern die Regel auf typische Fälle von Verlautbarungen von Expertengremien anwendet. Id. bei 113.

. Die von Australien übermittelten Originalinformationen sind offenbar nicht auf der Website der ILC verfügbar, aber diese Informationen sind in einem von der ILC erstellten Bericht enthalten. Siehe Int’l L. Comm., 70th Sess., A/CN.4/712 (Feb. 21, 2018), 23.

. Siehe die von Belarus vorgelegten Informationen, http://legal.un.org/docs/?path=../ilc/sessions/70/pdfs/russian/sasp_belarus.pdf&lang=R, permalink: https://perma.cc/Q3DR-5F84.

. Siehe die von der Tschechischen Republik übermittelten Informationen, http://legal.un.org/docs/?path=../ilc/sessions/70/pdfs/english/sasp_czech_republic.pdf&lang=E, permalink: https://perma.cc/8RF6-8M2T.

. Siehe die von El Salvador übermittelten Informationen, http://legal.un.org/docs/?path=../ilc/sessions/70/pdfs/spanish/sasp_el_salvador.pdf&lang=S, permalink: https://perma.cc/Y5W3-L49H.

. Siehe die von Deutschland übermittelten Informationen, http://legal.un.org/docs/?path=../ilc/sessions/70/pdfs/english/sasp_germany.pdf&lang=E, permalink: https://perma.cc/MHX7-R4HJ.

. Siehe die von den Niederlanden übermittelten Informationen, http://legal.un.org/docs/?path=../ilc/sessions/70/pdfs/english/sasp_netherlands.pdf&lang=E, permalink: https://perma.cc/9A3B-PZS9.

. Siehe die von Spanien übermittelten Informationen, http://legal.un.org/docs/?path=../ilc/sessions/70/pdfs/spanish/sasp_spain.pdf&lang=S, permalink: https://perma.cc/Q9JR-3B6E.

. Siehe die von Schweden (im Namen der nordischen Länder) vorgelegten Informationen, http://legal.un.org/docs/?path=../ilc/sessions/70/pdfs/english/sasp_sweden_nordic.pdf&lang=E, permalink: https://perma.cc/M4ZZ-86VF.

. Siehe die vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen, http://legal.un.org/docs/?path=../ilc/sessions/70/pdfs/english/sasp_uk.pdf&lang=E, permalink: https://perma.cc/D9XY-CQX9.

. Siehe die von den Vereinigten Staaten übermittelten Informationen, http://legal.un.org/docs/?path=../ilc/sessions/70/pdfs/english/sasp_usa.pdf&lang=E, permalink: https://perma.cc/J25M-U6CM.

. Int’l L. Comm., 70th Sess., A/CN.4/712 (Feb. 21, 2018), 23 (Hervorhebung hinzugefügt).

. Id.

. Id. (Hervorhebung hinzugefügt).

. Siehe Entwurf der Schlussfolgerungen des Nachfolgeabkommens, oben Fn. 65, bei 15 (Entwurf der Schlussfolgerung 10, Abs. 2).

. Int’l L. Comm., Draft Conclusions on Identification of Customary International Law, in Report of the International Law Commission, A/73/10, 70th Session, Supp. No. 10, 2018, 119, http://legal.un.org/ilc/reports/2018/english/a_73_10_advance.pdf, permalink: https://perma.cc/24PR-BEHR (Entwurf der Schlussfolgerung 2) (Hervorhebung hinzugefügt) (im Folgenden: „Entwurf der CIL-Schlussfolgerungen“). Bei dieser Beurteilung sind „der Gesamtzusammenhang, die Art der Vorschrift und die besonderen Umstände, unter denen die fraglichen Beweismittel zu finden sind, zu berücksichtigen.“ Id. (Entwurf der Schlussfolgerung 3, Abs. 1). Nach dem „Zwei-Elemente-Ansatz“ muss jedes der beiden konstituierenden Elemente – (1) eine allgemeine Praxis (2), die als Recht (opinio juris) anerkannt ist – separat auf der Grundlage einer Bewertung der Beweise für jedes Element festgestellt werden. Id. (Entwurf der Schlussfolgerung 3, Abs. 2).

. Id. (Entwurf der Schlussfolgerung 4, Abs. 1). „Staatliche Praxis“ als Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts besteht „aus dem Verhalten des Staates, sei es bei der Ausübung seiner exekutiven, legislativen, gerichtlichen oder sonstigen Funktionen.“ Id. bei 120 (Entwurf der Schlussfolgerung 5).

. Id. bei 119 (Entwurf der Schlussfolgerung 4, Abs. 2).

. Id. at 120 (Entwurf der Schlussfolgerung 6, Abs. 1) (Hervorhebung hinzugefügt). Außerdem „gibt es keine vorgegebene Hierarchie zwischen den verschiedenen Formen der Praxis“. Id. (Entwurf der Schlussfolgerung 6, Abs. 3). Bei der Beurteilung der Praxis eines Staates ist die gesamte verfügbare Praxis des betreffenden Staates zu berücksichtigen, die als Ganzes zu beurteilen ist. Id. (Entwurf der Schlussfolgerung 7, Abs. 1). Wenn die Praxis eines bestimmten Staates abweicht, kann das Gewicht, das dieser Praxis beizumessen ist, je nach den Umständen verringert werden. Id. (Entwurf der Schlussfolgerung 7, Abs. 2). Es ist keine besondere Dauer erforderlich, sofern es sich um eine allgemeine Praxis handelt. Id. (Entwurf der Schlussfolgerung 8, Abs. 2).

. Id. bei 133 (Hervorhebung hinzugefügt).

. Id.

. Siehe die von Österreich vorgelegten Informationen, http://legal.un.org/docs/?path=../ilc/sessions/70/pdfs/english/icil_austria.pdf&lang=E, permalink: https://perma.cc/UY2Z-WDS6.

. Siehe von Weißrussland übermittelte Informationen, http://legal.un.org/docs/?path=../ilc/sessions/70/pdfs/russian/icil_belarus.pdf&lang=R, permalink: https://perma.cc/2ESE-8D2B.

. Siehe die von China übermittelten Informationen, http://legal.un.org/docs/?path=../ilc/sessions/70/pdfs/chinese/icil_china.pdf&lang=C, permalink: https://perma.cc/FGZ5-FBBG.

. Siehe die von der Tschechischen Republik übermittelten Informationen, http://legal.un.org/docs/?path=../ilc/sessions/70/pdfs/english/icil_czech_republic.pdf&lang=E, permalink: https://perma.cc/3YEB-6G2M.

. Siehe die von Dänemark (im Namen der nordischen Länder) vorgelegten Informationen, http://legal.un.org/docs/?path=../ilc/sessions/70/pdfs/english/icil_denmark.pdf&lang=E, permalink: https://perma.cc/23QW-E95E.

. Siehe die von El Salvador vorgelegten Informationen, http://legal.un.org/docs/?path=../ilc/sessions/70/pdfs/spanish/icil_el_salvador.pdf&lang=S, permalink: https://perma.cc/YR5E-ZR6N.

. Siehe die von Israel übermittelten Informationen, http://legal.un.org/docs/?path=../ilc/sessions/70/pdfs/english/icil_israel.pdf&lang=E, permalink: https://perma.cc/YR5E-ZR6N.

. Siehe die von den Niederlanden übermittelten Informationen, http://legal.un.org/docs/?path=../ilc/sessions/70/pdfs/english/icil_netherlands.pdf&lang=E, permalink: https://perma.cc/9JTE-4EZP.

. Siehe die von Neuseeland übermittelten Informationen, http://legal.un.org/docs/?path=../ilc/sessions/70/pdfs/english/icil_new_zealand.pdf&lang=E, permalink: https://perma.cc/2M4J-F7ER.

. Siehe die von Südkorea übermittelten Informationen, http://legal.un.org/docs/?path=../ilc/sessions/70/pdfs/english/icil_republic_of_korea.pdf&lang=E, permalink: https://perma.cc/HML4-Z5C8.

. Siehe die von Singapur übermittelten Informationen, http://legal.un.org/docs/?path=../ilc/sessions/70/pdfs/english/icil_singapore.pdf&lang=E, permalink: https://perma.cc/5YWQ-HC47.

. Siehe die von den Vereinigten Staaten übermittelten Informationen, http://legal.un.org/docs/?path=../ilc/sessions/70/pdfs/english/icil_usa.pdf&lang=E, permalink: https://perma.cc/99VB-MDE5.

. Int’l L. Comm. 70th Sess., A/CN.4/716 (Feb. 14, 2018), 24 (mit der Anmerkung, dass „im Hinblick auf die Diskussion im Entwurf der Schlussfolgerung, ob Untätigkeit als Indikator für die Praxis eines Staates dienen kann, würden wir gerne eine Klarstellung im Text des Entwurfs der Schlussfolgerung sehen, dass Untätigkeit nur dann als Praxis berücksichtigt werden kann, wenn sie vorsätzlich ist.“).

. Id. (Hervorhebung hinzugefügt).

. Id.

. Id. at 26. Die Niederlande legten „großen Wert“ auf diese Qualifikation. Id.

. Id. Neuseeland stellte fest, dass es „zögert“, Untätigkeit als Teil der staatlichen Praxis zu betrachten. Id.

. Id. bei 27.

. Id.

. Id. bei 28 (Hervorhebung hinzugefügt).

. Id. (Hervorhebung hinzugefügt).

. Id. (Hervorhebung hinzugefügt). Darüber hinaus fügten die Vereinigten Staaten hinzu, dass „das tatsächliche operative Verhalten häufig die aussagekräftigste Form der Praxis eines Staates ist.“ Id. bei 29.

. Siehe Entwurf der CIL-Schlussfolgerungen, oben Fn. 88, bei 120 (Entwurf der Schlussfolgerung 9, Abs. 2).

. Id. (Entwurf der Schlussfolgerung 9, Abs. 1).

. Id. (Entwurf der Schlussfolgerung 10, Abs. 1). Zu den genannten Formen gehören öffentliche Erklärungen im Namen von Staaten, Rechtsgutachten von Regierungen, diplomatische Korrespondenz und das Verhalten im Zusammenhang mit Resolutionen einer internationalen Organisation. Id. (Entwurf der Schlussfolgerung 10, Abs. 2).

. Id. (Entwurf der Schlussfolgerung 10, Abs. 3) (Hervorhebung hinzugefügt).

. Id. at 121 (Entwurf der Schlussfolgerung 15, Abs. 1). Der Einspruch muss drei Kriterien erfüllen – er muss sein: (i) klar zum Ausdruck gebracht werden; (ii) anderen Staaten zur Kenntnis gebracht werden; und (iii) beharrlich aufrechterhalten werden. Id. (Entwurf der Schlussfolgerung 15, Absatz 2). Der Entwurf der Schlussfolgerung in Bezug auf einen „hartnäckigen Verweigerer“ ist jedoch ausdrücklich „unbeschadet jeglicher Frage bezüglich zwingender Normen des allgemeinen Völkerrechts (jus cogens)“. Id. (draft conclusion 15, para. 3).

. Id. bei 141-42.

. Id. bei 142.

. Id. (zitiert nach Souveränität über Pedra Branca/Pulau Batu Puteh, Urteil, oben Fußnote 10, bei 50-51).

. Id. (Hervorhebung hinzugefügt).

. Int’l L. Comm., 70th Sess., A/CN.4/716 (Feb. 14, 2018), 39 (Hervorhebung hinzugefügt).

. Id. at 40 (Hervorhebung im Original).

. Id.

. Id. bei 41 (Hervorhebung hinzugefügt).

. Id.

. Id.

. Id. (Hervorhebung hinzugefügt).

. Id. bei 42 (Hervorhebung hinzugefügt).

. Id.

. Id.

. Nach dem Gelehrten Georg Schwarzenberger umfasst das jus dispositivum jene Regeln des Völkerrechts, „die durch gegenläufige konsensuale Verpflichtungen modifiziert werden können.“ Georg Schwarzenberger, Internationales Recht und Ordnung 5 (1971).

. Int’l. L. Comm., Report of the International Law Commission, A/71/10, 68th Session, Supp. No. 10, 2016, 299. „Most of international law“ – so jedenfalls die ILC Study Group on the Fragmentation of International Law – „is dispositive“ in diesem Sinne. Int’l L. Comm., Conclusions of the work of the Study Group on the Fragmentation of International Law: Difficulties arising from the Diversification and Expansion of International Law, in Report of the Commission to the General Assembly on the work of its fifty-eighth session, Y.B. Int’l L. Comm., vol. II, part two, 2006, A/CN.4/SER.A/2006/Add.l (Part 2), 178. Siehe auch Draft Articles on the Law of Treaties with Comments, Y.B. Int’l L. Comm., 1966, Vol. II, A/CN.4/SER.A/1966/Add.l, 248 (mit der Feststellung, dass in Bezug auf den Entwurf von Art. 50 des VCLT, dass „die Mehrzahl der allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht den Charakter des jus cogens haben“, „und die Staaten können sich durch Vertrag von ihnen lösen“).

. VCLT art. 53, zweiter Satz (Hervorhebung hinzugefügt). Man beachte, dass diese Definition stricto sensu nur in Bezug auf das WVK gilt. Zumindest nach André de Hoogh könnte eine „sinnvolle Konstruktion“ in dem Satz gefunden werden, dass eine jus cogens-Norm auf einer universellen Regel des Völkergewohnheitsrechts beruhen sollte. André de Hoogh, Jus Cogens and the Use of Armed Force, in The Oxford Handbook of the Use of Force in International Law 1163 (Marc Weller ed., 2015) (Zitate ausgelassen). Unter der Annahme, dass dieser Satz zutrifft, „beinhaltet die Bestimmung der Existenz einer zwingenden Norm … einen zweistufigen Prozess: (1) die Festlegung einer Norm des allgemeinen Völkerrechts, d. h. einer universellen Regel des Völkergewohnheitsrechts, und (2) die Akzeptanz und Anerkennung einer solchen Norm als eine, von der nicht abgewichen werden darf.“ Id. (Zitate ausgelassen). In Bezug auf den Vorrang von Normen heißt es in Artikel 103 der UN-Charta: „Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Verpflichtungen der Mitglieder der Vereinten Nationen aus dieser Charta und ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften haben ihre Verpflichtungen aus der Charta Vorrang.“ U.N. Charter Art. 103. In den beiden Fällen, in denen es um Fragen der Auslegung und Anwendung des Montrealer Übereinkommens von 1971 im Zusammenhang mit dem Zwischenfall in Lockerbie ging, vertrat der IGH die Auffassung, dass sich die Verpflichtung aus Artikel 25 der Charta prima facie – im Stadium des Verfahrens über vorläufige Maßnahmen – auf den in der Resolution 748 (1992) des Sicherheitsrats enthaltenen Beschluss erstreckt und dass „gemäß Artikel 103 der Charta die Verpflichtungen der Vertragsparteien in dieser Hinsicht Vorrang vor ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften haben ….“. Questions of Interpretation and Application of the 1971 Montreal Convention arising from the Aerial Incident at Lockerbie (Libya v. U.K.), Provisional Measures, Order of April 14, 1992, 1992 I.C.J. Reports, 3, 15 (Apr. 14); Questions of Interpretation and Application of the 1971 Montreal Convention arising from the Aerial Incident at Lockerbie (Libya v. U.S.A.), Provisional Measures, Order of April 14, 1992 I.C.J. Reports, 114, 126 (Apr. 14).

. Siehe u.a. Int’l. Comm. (Draft) Articles on the Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts art. 40-41, in: Report of the International Law Commission, A/56/10, 56th Session, Supp. No. 10, 2001, 29 (im Folgenden: (Draft) Articles on State Responsibility); Int’l. Comm., (Draft) Articles on the Responsibility of International Organizations art. 41-42, in Report of the International Law Commission, A/66/10, 63rd Session, Supp. No. 10, 2011, 52 (im Folgenden, (Draft) I.O. Responsibility Articles).

. Siehe (Draft) Articles on State Responsibility Art. 41(2), oben Fn. 138, S. 29 („Kein Staat darf einen durch eine schwerwiegende Verletzung im Sinne des Artikels 40 geschaffenen Zustand als rechtmäßig anerkennen oder bei der Aufrechterhaltung dieses Zustands Hilfe oder Beistand leisten.“); (Draft) I.O. Responsibility Articles art. 42(2), oben Fn. 138, S. 62 („Kein Staat und keine internationale Organisation darf einen durch eine schwerwiegende Verletzung im Sinne des Artikels 41 geschaffenen Zustand als rechtmäßig anerkennen oder bei der Aufrechterhaltung dieses Zustands Hilfe oder Beistand leisten.“).

. Siehe (Entwurf) Artikel zur Staatenverantwortlichkeit, Art. 40, oben Fn. 138, at 29; (Draft) I.O. Responsibility Articles art. 41, oben Fußnote 138, bei 62.

. Siehe (Draft) Articles on State Responsibility, Art. 41(1), oben Fußnote 138, bei 29; (Draft) I.O. Responsibility Articles art. 42(1), oben Fußnote 138, bei 62.

. Siehe oben Fußnote 33-36 und den begleitenden Text.

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