Kein einziges Gutachten verfügte über eine Mehrheit des Gerichts oder verkündete eine rechtsverbindliche Regel. Richter Brennan verkündete das Urteil des Gerichts, mit dem das Berufungsgericht bestätigt wurde, und kontrollierte den Ausgang des Falles. Er gab eine Stellungnahme ab, der sich die Richter Marshall und Stevens anschlossen und der sich Richter Blackmun in allen Teilen außer Teil II-A(1) anschloss. Richter Blackmun gab eine Stellungnahme ab, in der er sich dem Urteil teilweise anschloss.
Justiziar Brennan wies darauf hin, dass der Gerichtshof bereits früher entschieden hatte, dass Schüler „ihre verfassungsmäßigen Rechte auf Redefreiheit oder freie Meinungsäußerung nicht am Schultor aufgeben“ (Tinker v. Des Moines School District). Brennan argumentierte auch, dass der erste Verfassungszusatz nicht nur das Recht schützt, Ideen zu äußern, sondern auch das Recht, sie zu empfangen. Der Erste Verfassungszusatz schließe in diesem Fall das Recht ein, Bücher aus der Bibliothek zu lesen, die der Schüler selbst auswähle.
Brennan schloss die Mehrheitsmeinung mit dem Hinweis, dass die Entscheidung des Gerichts eng auf den Umfang der Befugnis der Schulbehörde beschränkt sei, Bücher aus der Schulbibliothek zu entfernen:
Wie bereits erwähnt, berührt nichts in unserer heutigen Entscheidung in irgendeiner Weise das Ermessen einer lokalen Schulbehörde, Bücher für die Bibliotheken ihrer Schulen auszuwählen. Da wir uns in diesem Fall mit der Unterdrückung von Ideen befassen, betrifft unsere heutige Entscheidung nur das Ermessen, Bücher zu entfernen. Kurz gesagt, wir sind der Meinung, dass lokale Schulbehörden nicht einfach deshalb Bücher aus den Regalen der Schulbibliotheken entfernen dürfen, weil ihnen die in diesen Büchern enthaltenen Ideen nicht gefallen und sie durch deren Entfernung versuchen, „vorzuschreiben, was in Bezug auf Politik, Nationalismus, Religion oder andere Meinungsangelegenheiten orthodox sein soll“. West Virginia Board of Education v. Barnette, 319 U.S., S. 642. Solche Zwecke werden durch unsere Präzedenzfälle unausweichlich verurteilt.
Justice Blackmun’s concurrenceEdit
Justice Blackmun, der sich dem Urteil anschloss, kam zu dem Schluss, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der begrenzten verfassungsrechtlichen Beschränkung, die den Schulbeamten durch den Ersten Verfassungszusatz auferlegt wird, und der weitreichenden staatlichen Befugnis, das Bildungswesen zu regulieren, erreicht wird, wenn man feststellt, dass Schulbeamte keine Bücher aus Schulbibliotheken entfernen dürfen, um den Zugang zu den in den Büchern erörterten politischen Ansichten oder sozialen Ideen einzuschränken, wenn diese Maßnahme einfach durch die Missbilligung der betreffenden Ideen durch die Beamten begründet ist.
Justice White’s concurrenceEdit
Justiziar White lieferte die notwendige fünfte Stimme für das Endergebnis, das darin bestand, den Fall in der unteren Instanz weiterlaufen zu lassen. Seine Argumentation unterschied sich jedoch von der der Mehrheit und von Richter Blackmun, und er lehnte es ausdrücklich ab, sich zu der Frage des Ersten Verfassungszusatzes zu äußern.
Vielmehr lehnte er die Entscheidung der Mehrheit ab, um sich darüber zu äußern, „inwieweit der Erste Verfassungszusatz den Ermessensspielraum der Schulbehörde bei der Entfernung von Büchern aus der Schulbibliothek einschränkt“, und kam zu dem Schluss, dass es „keine Notwendigkeit gibt, dies an dieser Stelle zu tun. Wenn das Bezirksgericht Tatsachenfeststellungen und Rechtsschlussfolgerungen trifft, kann der Fall damit abgeschlossen sein. Wenn das Bezirksgericht beispielsweise nach einer Verhandlung zu dem Schluss kommt, dass die Bücher wegen ihrer Vulgarität entfernt wurden, kann es keine Berufung geben. In jedem Fall, wenn es eine Berufung gibt, wenn es Unzufriedenheit mit dem nachfolgenden Urteil des Berufungsgerichts gibt und wenn certiorari beantragt und gewährt wird, wird es genug Zeit geben, um die Fragen des Ersten Verfassungszusatzes zu behandeln, die dann aufgeworfen werden könnten.“
Als Konsequenz teilten sich die Richter in der Frage des Ersten Verfassungszusatzes mit 4:4 und schufen damit keinen Präzedenzfall für zukünftige Fälle.
DissentsEdit
Der Vorsitzende Richter Burger reichte eine abweichende Stellungnahme ein, der sich die Richter Powell, Rehnquist und O’Connor anschlossen. Die Richter Powell und O’Connor reichten jeweils eine zusätzliche abweichende Meinung ein. Richter Rehnquist reichte eine abweichende Meinung ein, der sich Oberster Richter Burger und Richter Powell anschlossen.
Die abweichende Meinung des Obersten Richters BurgerEdit
Burger schreibt über die Mehrheitsmeinung: „Sollte dies zum Gesetz werden, käme dieses Gericht gefährlich nahe daran, ein ‚Superzensor‘ für Entscheidungen von Schulbibliotheken zu werden.“ Burger ist nicht mit der Ansicht der Mehrheit einverstanden, dass Schüler ein einklagbares Recht haben, Informationen und Ideen zu erhalten, die in Büchern der Junior und Senior High School Bibliothek enthalten sind. Seiner Ansicht nach ist „kein solches Recht … jemals anerkannt worden“. Bei der Erörterung der Rolle und Verpflichtung der Schulbehörden stellt er fest:
Anscheinend beinhaltet jede Tätigkeit in einer Grund- oder Sekundarschule die Vermittlung von Informationen und zumindest eine stillschweigende Zustimmung zum Wert dieser Informationen. Wie sollen „grundlegende Werte“ vermittelt werden, wenn nicht dadurch, dass die Schulbehörden inhaltliche Entscheidungen über die Angemessenheit der Aufnahme von Materialien in die Schulbibliothek und den Lehrplan treffen. Um seine Funktion zu erfüllen, muss ein gewählter Schulausschuss seine Meinung zu den Themen äußern, die den Schülern beigebracht werden. Auf diese Weise drücken diese gewählten Vertreter die Ansichten ihrer Gemeinschaft aus; sie können sich natürlich irren, und die Wähler können sie abwählen. Es ist eine erschreckende Aushöhlung der Idee einer demokratischen Regierung, wenn dieses Gericht sich selbst die Macht anmaßt, die die Mehrheit heute behauptet.
Burger ist auch nicht einverstanden mit der Unterscheidung der Mehrheit zwischen Erwerbsentscheidungen und Entfernungsentscheidungen der Bibliothek. Er erklärt: „Daraus folgt nicht, dass die Entscheidung, ein Buch zu entfernen, weniger ‚offizielle Unterdrückung‘ ist als die Entscheidung, ein von jemandem gewünschtes Buch nicht zu erwerben.“ Burger schließt mit den Worten: „Ich lehne die Vorstellung kategorisch ab, dass die Verfassung vorschreibt, dass Richter und nicht Eltern, Lehrer und örtliche Schulausschüsse bestimmen müssen, wie die Normen der Moral und der Vulgarität im Klassenzimmer zu behandeln sind.“
Justice Powells abweichende MeinungEdit
Justiziar Powells abweichende Meinung spiegelt seine Überzeugung wider, dass „die Staaten und lokal gewählte Schulausschüsse die Verantwortung für die Festlegung der Bildungspolitik für die öffentlichen Schulen haben sollten.“ Powell vertrat die Auffassung, dass Schulausschüsse „einzigartige lokale und demokratische Institutionen“ seien und dass die Schulausschüsse am besten in der Lage seien, zu entscheiden, welche bildungspolitischen Entscheidungen in ihrem Schulbezirk getroffen werden sollten. Powell schließt seine abweichende Meinung, indem er die Entscheidung der Mehrheit als „einen lähmenden Eingriff in die Institutionen eines freien Volkes“ bezeichnet.
Justice Rehnquist’s dissentedEdit
Justice Rehnquist konzentriert sich in seiner abweichenden Meinung zunächst auf die verfahrenstechnische Situation des Falles und ist mit dem Ansatz der Mehrheitsmeinung nicht einverstanden. Er erklärt: „Ich bin mit der Behandlung der verfassungsrechtlichen Frage durch Richter Brennan überhaupt nicht einverstanden, und zwar auch aus dem ganz anderen Grund, dass sie nicht im Entferntesten auf den in diesem Fall vorliegenden Sachverhalt zugeschnitten ist.“
Für Richter Rehnquist gibt es einen Unterschied zwischen den Handlungen der Regierung als Erzieher und den Handlungen der Regierung als Souverän:
Mit diesen unterschiedlichen Rollen der Regierung im Hinterkopf ist es hilfreich, die Rolle der Regierung als Erzieher im Vergleich zur Rolle der Regierung als Souverän zu bewerten. In ihrer Rolle als Erzieher … ist die Regierung damit beschäftigt, jungen Menschen, die noch relativ leicht zu beeindrucken sind, soziale Werte und Wissen beizubringen. Natürlich müssen unzählige Entscheidungen darüber getroffen werden, welche Kurse unterrichtet werden sollen, welche Bücher gekauft werden sollen oder welche Lehrer eingestellt werden sollen. … Bei der Verwaltung der vielfältigen Aktivitäten eines Schulbezirks schließt die bloße Entscheidung für den Kauf bestimmter Bücher zwangsläufig die Möglichkeit des Kaufs anderer aus. … In jedem dieser Fälle kann das Buch oder die Beschäftigung mit dem Thema jedoch auch anderswo erworben werden. Die Verantwortlichen des Schulbezirks verbieten es nicht für die Bürger im Allgemeinen, sondern legen einfach fest, dass es nicht in den Lehrplan oder die Schulbibliothek aufgenommen wird.“
Gerichtspräsident Rehnquist widerspricht auch der Entscheidung der Mehrheit, das „Recht, Informationen zu erhalten“ als inhärente Folge der Rechte auf freie Meinungsäußerung und Presse zu betrachten, die durch den ersten Verfassungszusatz garantiert werden. „Es ist die bloße Existenz eines Rechts auf den Erhalt von Informationen im Rahmen der Junior High School und High School, die meiner Meinung nach durch unsere früheren Entscheidungen überhaupt nicht gestützt wird und mit dem notwendigerweise selektiven Prozess der Grund- und Sekundarschulbildung unvereinbar ist. Für Rehnquist besteht Bildung aus der selektiven Präsentation und Erklärung von Ideen, und die Lehre vom Recht auf Informationserhalt wird unzulässigerweise in der Grund- und Sekundarschulbildung verankert.
Justice O’Connor’s dissentEdit
In einer sehr kurzen abweichenden Meinung stellt Justice O’Connor fest, dass die Schulbehörde eine besondere Rolle als Erzieherin einnimmt. Pädagogische Entscheidungen, wie z.B. über die Auswahl geeigneter Lehrmittel, sind zu Recht den gewählten Mitgliedern des Schulausschusses vorbehalten. „Wenn die Schulbehörde den Lehrplan festlegen, Lehrer auswählen und zunächst bestimmen kann, welche Bücher für die Schulbibliothek angeschafft werden sollen, kann sie sicherlich auch entscheiden, welche Bücher eingestellt oder aus der Schulbibliothek entfernt werden sollen, solange sie nicht in das Recht der Schüler eingreift, das Material zu lesen und darüber zu diskutieren.“