Kapitel 9.84VERKAUF VON FARBSTOFFBEHÄLTERN AN MINDERJÄHRIGE
Abschnitte:
9.84.010 Überlassung von Farbdruckbehältern an Minderjährige verboten.
9.84.020 Kauf von Farbdruckbehältern durch Minderjährige verboten.
9.84.030 Besitz von Aerosolbehältern mit Farbe durch Minderjährige an öffentlichen Orten verboten.
9.84.040 Eltern und Erziehungsberechtigte haften für Schäden, die durch Graffiti eines minderjährigen Kindes verursacht wurden.
9.84.010 Bereitstellung von Aerosolbehältern mit Farbe an Minderjährige verboten.
A. Es ist für jede Person, Firma oder Gesellschaft ungesetzlich, einer anderen Person, die tatsächlich unter 18 Jahre alt ist, einen Aerosolbehälter mit Farbe zu verkaufen oder zu geben oder in irgendeiner Weise zur Verfügung zu stellen, ohne zuvor einen Bona-fide-Nachweis der Identität und der Volljährigkeit zu erhalten.
B. Für die Zwecke dieses Abschnitts ist ein „gutgläubiger Nachweis der Identität und der Volljährigkeit“ jedes Dokument, das das Alter und die Identität einer Person belegt und von einer bundesstaatlichen, staatlichen oder lokalen Regierungsbehörde ausgestellt wurde, einschließlich, aber nicht beschränkt auf einen Führerschein für Kraftfahrzeuge oder einen Ausweis, der von der staatlichen Zulassungsbehörde oder der US-Einwanderungsbehörde ausgestellt wurde.
C. Dieser Abschnitt gilt nicht für die Abgabe von bis zu sechs Unzen eines Aerosolbehälters mit Farbe an einen Minderjährigen für den rechtmäßigen Gebrauch des Minderjährigen unter der unmittelbaren Aufsicht der Eltern, des Vormunds, des Ausbilders oder des Arbeitgebers des Minderjährigen. (Ord. 2006-4 § 1, 2006).
9.84.020 Erwerb von Aerosolbehältern mit Farbe durch Minderjährige verboten.
Es ist für jede Person unter 18 Jahren ungesetzlich, einen Aerosolbehälter mit Farbe zu erwerben. (Ord. 2006-4 § 1, 2006).
9.84.030 Besitz von Aerosolbehältern mit Farbe durch Minderjährige an öffentlichen Orten verboten.
Es ist für jede Person unter 18 Jahren ungesetzlich, einen Aerosolbehälter mit Farbe zu besitzen, während sie sich auf einer öffentlichen Straße, einer Gasse, einem Bürgersteig oder einem anderen öffentlichen Ort befindet, unabhängig davon, ob sich diese Person in einem Kraftfahrzeug befindet oder nicht. (Ord. 2006-4 § 1, 2006).