Local Services Tax Rules & Regs FAQ

Preface

Die folgenden Regeln und Vorschriften wurden vom Berkheimer Steuerverwalter verkündet und von der Steuerbehörde angenommen, um die lokale Dienstleistungssteuer und die Verantwortlichkeiten zu umreißen, die sie Arbeitgebern und Arbeitnehmern innerhalb des lokalen Steuerbezirks auferlegt. Diese Ergänzung ist nicht unabhängig und sollte in Verbindung mit der entsprechenden Verordnung und/oder dem entsprechenden Beschluss gelesen werden. Im Falle eines Widerspruchs ist die Erklärung in der Verordnung und/oder dem Beschluss maßgebend.

Artikel I – Erhebung

Die örtliche Dienstleistungssteuer wird von der politischen Untergliederung auf Personen erhoben, die in diesem Steuerbezirk eine Tätigkeit ausüben. Jede Person, die ein solches Privileg während des Steuerjahres für eine beliebige Zeitspanne ausübt, ist für diese Steuer haftbar, es sei denn, die Person hat zuvor den Gegenwert an lokalen Dienstleistungssteuern für das Kalenderjahr an einen anderen Steuerbezirk innerhalb des Commonwealth of Pennsylvania gezahlt.

Artikel II – Ausschlüsse von der Definition der Beschäftigung

Die folgenden Tätigkeiten, Beschäftigungen und Arbeitsplätze werden im Allgemeinen nicht als Beschäftigung für die Zwecke der lokalen Dienstleistungssteuer und gemäß der Definition des geltenden staatlichen und lokalen Rechts betrachtet:

A. Aktiver Dienst in den Streitkräften (Soldiers‘ and Sailors‘ Civil Relief Act);

B. Mitglieder des religiösen Klerus;

C. Unfreiwillige Beschäftigung, die gesetzlich vorgeschrieben ist; und

D. Isolierte Beschäftigung, die keine wesentliche Ausübung des Vorrechts der Berufsausübung darstellt. Unter einer geringfügigen Beschäftigung ist jede Beschäftigung zu verstehen, die so unbedeutend oder trivial ist, dass die Erhebung einer Steuer auf diese Beschäftigung konfiskatorisch wäre. Einige Beispiele hierfür sind Tätigkeiten, die von Wanderarbeitern, Wahlvorständen und reisenden Entertainern ausgeübt werden.

E. Mitglied oder eine Reservekomponente der Streitkräfte, die während des Steuerjahres zum aktiven Dienst einberufen wird. „Unter „Reservekomponente“ der Streitkräfte ist die Reserve der United States Army, der United States Navy, des United States Marine Corps, der United States Coast Guard, der United States Air Force, der Pennsylvania Army National Guard oder der Pennsylvania Air National Guard zu verstehen.

F. Jede Person, die in einem Krieg oder bewaffneten Konflikt gedient hat, in den die Vereinigten Staaten verwickelt waren, und die ehrenhaft entlassen oder unter ehrenhaften Umständen aus dem aktiven Dienst entlassen wurde, wenn die Person als Folge des Militärdienstes blind, querschnittsgelähmt oder doppelt oder vierfach amputiert ist oder eine mit dem Dienst verbundene Behinderung hat, die von der United States Veterans‘ Administration oder ihrer Nachfolgeorganisation zu einer hundertprozentigen Vollinvalidität erklärt wurde.

Artikel III – Pflichten der Arbeitgeber

A. Jeder Arbeitgeber, der im Zuständigkeitsbereich des Steuerbezirks tätig ist, ist verpflichtet, sich beim Steuereinnehmer anzumelden und diese Steuer von dem jedem steuerpflichtigen Arbeitnehmer gezahlten Entgelt abzuziehen.

B. Alle Personen, die im Steuerbezirk eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit ausüben, müssen diese Steuer entrichten, einschließlich: Selbstständige und Einzelpersonen, die im Steuerbezirk arbeiten oder eine Tätigkeit ausüben; Personen, die einem Büro, einem Lager oder einer Zentrale im Steuerbezirk zugewiesen sind und dort Bericht erstatten; Personen, die die Steuer für das Kalenderjahr noch nicht entrichtet haben.

C. Die Arbeitgeber melden den Gesamtbetrag der geschuldeten und einbehaltenen Steuer auf einem Formular LST-1. Dem Formular LST-1 ist eine Liste der Arbeitnehmer beizufügen, von denen die Steuer einbehalten wurde.

D. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Steuer von einem Arbeitnehmer einzubehalten, der eine Freistellungsbescheinigung für das betreffende Steuerjahr vorlegt, es sei denn, die Steuerbehörde oder der Steuereinnehmer ordnet etwas anderes an. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Formulare für die Freistellungsbescheinigung seinen Arbeitnehmern jederzeit zur Verfügung stehen, und er hat jedem neuen Arbeitnehmer bei seiner Einstellung ein Formular auszuhändigen.

E. In bestimmten Situationen kann ein Arbeitgeber nicht in der Lage sein, die Steuer einzubehalten, weil das Einkommen nicht ausreicht, die Steuer bereits vorher gezahlt wurde usw. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber über alle Arbeitnehmer, von denen er die Steuer nicht einbehalten konnte, Rechenschaft ablegen, indem er folgende Angaben macht:

Name und Anschrift des Arbeitnehmers;

Bruttolohn im Besteuerungszeitraum;

Arbeitszeitraum; und

Grund für den Nichtabzug der Steuer.

Wenn die oben genannten Informationen nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Beginn der Beschäftigung vorgelegt werden, wird davon ausgegangen, dass die LST-1 oder LST-1S des Arbeitgebers die Summe aller steuerpflichtigen Arbeitnehmer enthält. Wenn bei einer Prüfung später festgestellt wird, dass der Arbeitgeber die Namen der Personen, von denen er die Steuer nicht einbehalten konnte, nicht angegeben hat, haftet er persönlich für die gesamte von diesen Arbeitnehmern geschuldete Steuer sowie für alle anfallenden Kosten, Strafgelder und Zinsen. Dies entbindet jedoch keinen Arbeitnehmer von der Zahlung der Steuer oder von der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung und/oder des Beschlusses.

Artikel IV – Zahlung der Steuer

A. Die Steuerzahlungen sind dreißig (30) Tage nach Ablauf eines jeden Quartals eines Kalenderjahres an den Steuereinnehmer zu leisten. Die Erhebung der Steuer erfolgt auf der Grundlage von Lohnabrechnungszeiträumen für jeden Lohnabrechnungszeitraum, in dem der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt.

B. Kein Steuerpflichtiger ist verpflichtet, die Steuer über den in der Verordnung/dem Beschluss und/oder dem LTEA festgelegten Höchstsatz hinaus zu zahlen, zuzüglich Strafen, Zinsen und Kosten für ein Kalenderjahr. Dies entbindet den Steuerpflichtigen oder den Arbeitgeber jedoch nicht von der Abgabe der ordnungsgemäßen Steuererklärungen.

Artikel V – Fälligkeitstermine; Kosten bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärungen

A. Jeder Steuerpflichtige oder Arbeitgeber, der der Steuer oder den Einbehaltungsbestimmungen der Verordnung und/oder des Beschlusses unterliegt, hat die erforderlichen Erklärungen abzugeben und die Steuer dreißig (30) Tage nach Ablauf eines jeden Kalenderquartals zu entrichten, d.h. am 30. April, 30. Juli, 30. Oktober des laufenden Jahres oder am 30. Januar des Folgejahres für die in diesem Quartal beschäftigten Personen. Wenn ein Steuerpflichtiger seine Steuererklärungen nicht rechtzeitig einreicht oder die Steuer nicht rechtzeitig bezahlt, haftet er auch für alle Kosten, die dem Steuereintreiber bei der Eintreibung der rückständigen Steuer entstehen.

B. Die Steuererklärungen sind zu den im Beschluss bzw. in der Verordnung angegebenen Terminen und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften fällig: Steuererklärungen, die an den Steuereinnehmer gesandt werden, gelten als rechtzeitig, wenn sie an dem in der Verordnung und/oder dem Beschluss angegebenen Datum abgestempelt wurden. Fällt das Datum auf einen Samstag, einen Feiertag oder einen Sonntag, sind die Erklärungen am nächsten Werktag fällig.

Artikel VI – Arbeitgeber, die nicht dem Steuerabzug unterliegen

A. Die Steuer gilt für Angestellte des Staates und der Bundesregierung oder ihrer Behörden, Kommissionen usw., auch wenn ihre Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, die Steuer einzubehalten.

B. Alle Personen, deren Arbeitgeber nicht dem Steuerabzug unterliegen, werden als Selbständige betrachtet und zahlen die Steuer auf individueller Basis gemäß Artikel VII der Vorschriften.

Artikel VII – Selbständige Personen

A. Alle Personen, die im Distrikt eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit ausüben, müssen diese Steuer entrichten, einschließlich:

Selbstständige und Einzelpersonen, die im Distrikt arbeiten oder eine Tätigkeit ausüben;Personen, die einem Büro, einem Lager oder einer Zentrale im Distrikt zugewiesen sind und dort Bericht erstatten.

B. Steuerpflichtige, deren Arbeitgeber die Steuer nicht einbehalten oder die selbständig erwerbstätig sind, müssen das Formular LST-3 ausfüllen und das Exemplar des Steuereintreibers am oder vor dem 30. April oder spätestens dreißig (30) Tage, nachdem der Steuerpflichtige zum ersten Mal steuerpflichtig wurde, zurücksenden, es sei denn, auf dem Formular ist ein anderes Fälligkeitsdatum angegeben.

C. Selbstständig Erwerbstätige melden ihre Steuer auf dem Formular LST-3. Für die Zwecke dieser Vorschriften gehören zu den Selbständigen auch die selbständigen Bundesangestellten, die Personen, deren Arbeitgeber nicht der Quellensteuerpflicht unterliegt, und die inländischen Arbeitnehmer.

D. Alle Selbständigen, die der Steuer unterliegen, müssen sich innerhalb von zehn (10) Tagen nach Aufnahme einer Tätigkeit im Steuerbezirk bei der Steuerverwaltung anmelden.

Artikel VIII – Arbeitgeber und Selbständige, deren Unternehmen außerhalb des Steuerbezirks liegt

A. Die Steuer kann nur von natürlichen Personen erhoben werden, die innerhalb der geographischen Grenzen des Steuerbezirks eine berufliche Tätigkeit ausüben. Übersteigt der kombinierte Steuersatz 10 Dollar, d.h. wenn der Steuersatz sowohl des Schulbezirks als auch der Gemeinde, in der die Person eine Tätigkeit ausübt, zusammen 10 Dollar übersteigt, wird der Ort der Beschäftigung ab dem ersten Tag bestimmt, an dem eine Person in jedem Abrechnungszeitraum steuerpflichtig wird. Übersteigt der kombinierte Steuersatz nicht 10 Dollar, so wird der Ort der dienstlichen Verwendung mit dem ersten Tag bestimmt, an dem eine natürliche Person während des Kalenderjahres steuerpflichtig wird.

B. Durchreisende Personen wie Außendienstmitarbeiter und Verkäufer sind steuerpflichtig, wenn sie einen Teil ihrer Leistungen innerhalb des Steuerbezirks erbringen.

Befindet sich der Hauptsitz innerhalb des Steuerbezirks und kann der Arbeitnehmer einen Teil seiner Leistungen außerhalb des Steuerbezirks erbringen, so ist er steuerpflichtig, sofern er sich am Hauptsitz für Einsätze meldet. Meldet sich der Arbeitnehmer nicht am Hauptsitz im Steuerbezirk, sondern erhält seine Aufträge per Telefon oder Post, ist der Arbeitnehmer von der Steuer befreit. Befindet sich der Sitz des Arbeitgebers, an dem die Gehaltsabrechnungen der Arbeitnehmer erstellt werden, im Steuerbezirk, arbeiten die Arbeitnehmer jedoch an einem anderen Ort außerhalb des Bezirks, sind sie ebenfalls von der Steuer befreit.

C. Eine Befreiung von der Steuer wird jeder Person gewährt, die steuerpflichtig ist und bereits lokale Dienstleistungssteuern in Höhe des im LTEA festgelegten Höchstsatzes für dasselbe Kalenderjahr an einen anderen Steuerbezirk in Pennsylvania gezahlt hat, bevor sie dieser Steuer unterworfen wurde.

D. Wird eine Steuer zu einem kombinierten Satz von mehr als zehn Dollar ($10) in einem Kalenderjahr erhoben, so wird eine Person, die der lokalen Dienstleistungssteuer unterliegt, für jeden Lohnabrechnungszeitraum, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt, mit einem anteiligen Anteil der Steuer veranlagt. Der anteilige Steuerbetrag, der der Person für einen Lohnzahlungszeitraum auferlegt wird, wird ermittelt, indem der für das Kalenderjahr erhobene kombinierte Satz der lokalen Dienstleistungssteuer durch die Anzahl der vom Arbeitgeber für das Kalenderjahr festgelegten Lohnzahlungszeiträume geteilt wird. Zur Ermittlung des anteiligen Betrags rundet der Arbeitgeber den für jeden Abrechnungszeitraum erhobenen Steuerbetrag auf den nächsten Hundertstel-Dollar-Betrag ab. Die Erhebung der nach dieser Vorschrift erhobenen lokalen Dienstleistungssteuer erfolgt auf der Grundlage eines Lohnabrechnungszeitraums für jeden Lohnabrechnungszeitraum, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

Im Falle einer Mehrfachbeschäftigung sieht ein Arbeitgeber vom Einbehalt der lokalen Dienstleistungssteuer ab, wenn der Arbeitnehmer eine aktuelle Lohnabrechnung eines Hauptarbeitgebers vorlegt, die den Namen des Arbeitgebers, die Dauer des Lohnabrechnungszeitraums und den Betrag der einbehaltenen lokalen Dienstleistungssteuer enthält, und eine Erklärung des Arbeitnehmers auf einem vom Ministerium für Gemeinschafts- und Wirtschaftsentwicklung genehmigten Formular vorlegt, dass die Lohnabrechnung vom Hauptarbeitgeber des Arbeitnehmers stammt und der Arbeitnehmer einen Wechsel des Hauptarbeitsplatzes innerhalb von zwei Wochen nach dessen Auftreten anderen Arbeitgebern mitteilen wird.

E. Übt eine Person mehr als einen Beruf aus oder übt sie einen Beruf aus, der es erforderlich macht, dass sie während eines Lohnabrechnungszeitraums in mehr als einer politischen Untergliederung tätig ist, so gilt für die Erhebung der Steuer folgende Rangfolge: erstens die politische Untergliederung, in der die Person ihren Hauptsitz hat oder hauptsächlich beschäftigt ist; zweitens die politische Untergliederung, in der die Person wohnt und arbeitet, wenn eine solche Steuer von dieser politischen Untergliederung erhoben wird; drittens die politische Untergliederung, in der die Person beschäftigt ist und die die Steuer erhebt, die dem Wohnort der Person meilenmäßig am nächsten liegt.

Artikel IX – Ansprüche auf Steuerbefreiung und Erstattung

A. Ansprüche, die sich aus der Einkommensbefreiung ergeben, werden nach den folgenden Regeln bearbeitet:

(1) Eine Person, die eine Befreiung von der lokalen Dienstleistungssteuer beanspruchen will, kann jährlich eine vom Ministerium für Gemeinschafts- und Wirtschaftsentwicklung entwickelte Befreiungsbescheinigung bei der politischen Untergliederung, die die Steuer erhebt, und beim Arbeitgeber der Person einreichen, in der bestätigt wird, dass die Person vernünftigerweise erwartet, in dem Kalenderjahr, für das die Befreiungsbescheinigung eingereicht wird, Arbeitseinkommen und Nettogewinne aus allen Quellen innerhalb der politischen Untergliederung von weniger als zwölftausend Dollar (12.000 $) zu erhalten. Der Freistellungsbescheinigung ist eine Kopie aller letzten Gehaltsabrechnungen oder W-2-Formulare des Arbeitnehmers aus einer Beschäftigung innerhalb der politischen Untergliederung für das Jahr vor dem Steuerjahr beizufügen, für das der Arbeitnehmer eine Freistellung von der lokalen Dienstleistungssteuer beantragt. Nach Erhalt der Freistellungsbescheinigung und bis zu einer gegenteiligen Anweisung der politischen Untergliederung, die die Steuer erhebt, oder mit Ausnahme der in Satz (2) genannten Fälle darf der Arbeitgeber die Steuer während des Kalenderjahres oder für den Rest des Kalenderjahres, für das die Freistellungsbescheinigung gilt, nicht von der Person einbehalten.

(2) Nach der Mitteilung der Person oder der politischen Untergliederung an einen Arbeitgeber, dass die Person in diesem Kalenderjahr ein Arbeitseinkommen und Nettogewinne aus allen Quellen innerhalb dieser politischen Untergliederung in Höhe von zwölftausend Dollar ($12.000) oder mehr erhalten hat oder dass die Person aus anderen Gründen nicht für die Steuerbefreiung für dieses Kalenderjahr in Betracht kommt, oder wenn ein Arbeitgeber an die Person ein in dieser politischen Untergliederung erzieltes Einkommen in Höhe von zwölftausend Dollar ($12.000) oder mehr in diesem Kalenderjahr auszahlt, hat ein Arbeitgeber die von einer politischen Untergliederung nach diesem Abschnitt erhobene lokale Dienstleistungssteuer von der Person nach Satz (3) einzubehalten.

(3) Wenn eine Person, die für ein bestimmtes Kalenderjahr eine Befreiung von der von einer politischen Untergliederung gemäß diesem Unterabschnitt erhobenen Steuer auf örtliche Dienstleistungen beansprucht hat, gemäß Klausel (2) der Steuer für das Kalenderjahr unterliegt, hat der Arbeitgeber die Steuer für den Rest dieses Kalenderjahres einzubehalten. Der Arbeitgeber behält von der Person für den ersten Lohnzahlungszeitraum nach Erhalt der Mitteilung gemäß Klausel (2) einen Pauschalbetrag ein, der dem Steuerbetrag entspricht, der von der Person aufgrund der von ihr gemäß diesem Unterabschnitt beanspruchten Befreiung nicht einbehalten wurde, zuzüglich des für diesen ersten Lohnzahlungszeitraum fälligen Betrags pro Lohnzahlungszeitraum. Für die verbleibenden Abrechnungszeiträume in diesem Kalenderjahr wird pro Abrechnungszeitraum derselbe Steuerbetrag einbehalten wie für die anderen Arbeitnehmer. Wird das Beschäftigungsverhältnis einer Person, die dem Steuereinbehalt nach dieser Bestimmung unterliegt, in dem betreffenden Kalenderjahr beendet, so haftet die Person für den noch ausstehenden Restbetrag der geschuldeten Steuer, und die politische Untereinheit, die die Steuer erhebt, kann die Einziehung betreiben.

B. Anträge auf Erstattung von irrtümlich einbehaltenen oder gezahlten Steuern müssen innerhalb von drei (3) Jahren ab dem Datum, an dem die Steuer irrtümlich einbehalten oder gezahlt wurde, oder ab dem Datum, an dem die Steuer fällig war, schriftlich beim Steuereinnehmer eingereicht werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Es werden nur Überzahlungen in einem Kalenderjahr erstattet, die 1 $ übersteigen. Erstattungen, die innerhalb von fünfundsiebzig Tagen nach einem Erstattungsantrag oder fünfundsiebzig Tagen nach dem letzten Tag, an dem der Arbeitgeber die lokale Dienstleistungssteuer für das letzte Quartal des Kalenderjahres abführen muss, erfolgen, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, sind nicht zu verzinsen

C. Die Beweislast für den Verdienst oder die vorherige Zahlung obliegt dem Steuerpflichtigen und muss zur Zufriedenheit des Steuereinnehmers erbracht werden. Im Streitfall gilt eine Steuerquittung der Steuerbehörde für das betreffende Kalenderjahr, in der erklärt wird, dass der Steuerpflichtige eine Vorleistung erbracht hat, als Glaubhaftmachung der Zahlung gegenüber allen anderen politischen Untergliederungen.

Artikel X – Zusätzliche Vorschriften und Regeln

Der Steuereinnehmer behält sich in seiner Eigenschaft als Steuereinnehmer für örtliche Dienstleistungen das Recht vor, zusätzliche Vorschriften und Regeln zu erlassen, wenn die Umstände dies erfordern, und diese Vorschriften und Regeln von Fall zu Fall auszulegen.

Artikel XI – Formulare und Kopien von Vorschriften, Verordnungen und / oder Beschlüssen

A. Alle erforderlichen Formulare, mit Ausnahme des Formulars LST-2, das auch von den Arbeitgebern auszufüllen ist, werden vom Steuereinnehmer auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

B. Das Versäumnis, Kopien von Formularen, Verordnungen, Beschlüssen usw. zu erhalten, entbindet niemanden oder Arbeitgeber von seiner Verpflichtung, die Steuer zu zahlen und/oder die erforderlichen Formulare einzureichen.

C. Alle Zahlungen und Meldungen müssen auf ordnungsgemäß ausgefüllten Formularen erfolgen, die von diesem Amt vorgeschrieben sind, es sei denn, es wird eine schriftliche Genehmigung für die Verwendung anderer Formulare erteilt.

D. Alle Zahlungen und Anfragen sind an den Steuereinnehmer zu richten.

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